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Rechtsanwaltskosten

Die Vergütung für die Tätigkeit der Rechtsanwälte ist im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt.

Das RVG sieht für die meisten zivilrechtlichen Sachen, also auch  Familienrechtsangelegenheiten, Arbeits- und Erbrechtsfälle etc. eine vom Streitwert abhängige Vergütung nach den Tabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vor.

  

Beratungsgebühr 

Besteht die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in einer einmaligen, einfachen Beratung, beträgt die Beratungsgebühr in der Regel bis 190,00 € zzgl. MwSt, wenn der Mandant Verbraucher ist.
Bei gewerblichen Mandanten gilt diese Beschränkung nicht. Empfehlenswert ist daher über die entstehenden Gebühren zu reden.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Beratungskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, haben Sie die Möglichkeit bei Ihrem zuständigen Amtsgericht Beratungskostenhilfe zu beantragen. (siehe unter Formulare)

Die Beratungskostenhilfe muss vor dem Beratungsgespräch bewilligt sein.

 

Außergerichtliche Vertretung 

Die außergerichtliche Tätigkeit wird durch die sogenannte Geschäftsgebühr abgegolten. Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Aufwand und dem der Sache zugrunde liegenden Geschäftswert, in der Regel das 1,3–fache des Tabellenhonorars entsprechend des Gegenstandswertes. Die dann zu zahlende Gebühr wird aus der Tabelle des RVG entnommen.

zum Beispiel:

 Gegenstandswert: 2.500,00 €:

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG                                                    261,30 €
+ Auslagenpauschale                                                      20,00 €
+ Mehrwertsteuer (19 %)                                                      53,45 €
Summe brutto                                                    334,75 €

 

Für das gerichtliche Verfahren gilt ebenfalls, für den Fall, dass Sie nicht in der Lage sein sollten, die Gebühren aus eigenen Mitteln aufzubringen, dass Sie die Möglichkeit haben, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Dieses erfolgt dann über den Sie vertretenden Rechtsanwalt. Die Formulare zur Beantragung der Prozesskostenhilfe erhalten Sie in der Kanzlei, oder unter Formulare.

 

Im Einzelfall könne für die zu erwartenden Gebühren auch Honorarvereinbarungen geschlossen werden, welche für beide Seiten den Vorteil der Vorhersehbarkeit und der Überschaubarkeit der entstehenden Kosten und Gebühren hat.

 

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